§ 23 Abs 2 FinStrG, § 28a FinStrG, § 5 VbVG, § 6 VbVG
Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.