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Strafbemessung und Strafnachsicht im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit für Finanzvergehen

RechtsprechungOrdentliche GerichteWP/StB Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner , Dr. Alexander LehnerJBl 2017, 203 Heft 3 v. 1.3.2017

§ 23 Abs 2 FinStrG, § 28a FinStrG, § 5 VbVG, § 6 VbVG

Gemäß § 28a Abs 1 FinStrG ist die Verbandsgeldbuße in Finanzstrafsachen nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Damit wird ausgedrückt, dass die Buße nicht – wie in § 4 VbVG vorgesehen – nach dem Tagessatzsystem, sondern dem Sanktionensystem des FinStrG folgend zu bestimmen ist.

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