§ 6 VersVG, Art 4.1. ABH
Zur Erfüllung der Obliegenheit nach Art 4.1. ABH (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltversicherung), beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.