§ 15c WGG, § 15d WGG, § 15e WGG
Ein Nachmieter kann einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nur nach § 15c lit a Z 2 iVm § 15e Abs 1 lit b WGG stellen, das heißt, wenn er auf eine zumindest eigene 10-jährige Nutzungsdauer verweisen kann. Die Vertragszeiten seiner Vorgänger kann sich der Nachmieter nicht anrechnen lassen.