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Übertragungsanspruch von Erst- und Nachmieter gemäß § 15c WGG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 201 Heft 3 v. 1.3.2017

§ 15c WGG, § 15d WGG, § 15e WGG

Ein Nachmieter kann einen Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nur nach § 15c lit a Z 2 iVm § 15e Abs 1 lit b WGG stellen, das heißt, wenn er auf eine zumindest eigene 10-jährige Nutzungsdauer verweisen kann. Die Vertragszeiten seiner Vorgänger kann sich der Nachmieter nicht anrechnen lassen.

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