§ 1295 ABGB, § 1300 ABGB, § 1313a ABGB, § 1497 ABGB
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft auch den Anlagevermittler.
§ 1295 ABGB, § 1300 ABGB, § 1313a ABGB, § 1497 ABGB
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft auch den Anlagevermittler.