§ 396 ZPO, § 411 ZPO, § 442 ZPO
Auch einem negativen Versäumungsurteil kommt Einmaligkeitswirkung zu (Ablehnung von OGH 3 Ob 219/11v = JBl 2012, 464). § 411 ZPO unterscheidet nicht zwischen einzelnen Urteilsarten, sodass allen Urteilen Rechtskraftwirkung und damit Einmaligkeitswirkung zukommt.