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Die erbrechtliche Position von Kindeskindern nach dem ErbRÄG 2015*)*)Die Verfasser danken Christian Hiebaum und Ulfried Terlitza für fruchtbare Diskussionen und wertvolle Anregungen zu methodischen und inhaltlichen Fragen.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Stefan Arnold , Ass.-Prof. Dr. Peter SchwarzeneggerJBl 2017, 152 Heft 3 v. 1.3.2017

Der folgende Beitrag analysiert die erbrechtliche Position von Kindeskindern im reformierten Erbrecht des ABGB. Kindeskinder spielen im Erbrecht eine bedeutende Rolle, wenn die Kinder des Verstorbenen wegfallen. Dazu kommt es, wenn die Kinder vorverstorben, erbunwürdig oder enterbt sind, aber auch bei Verzicht und Ausschlagung. Kindeskinder können in diesen Fällen etwa als Repräsentanten gesetzliche Erben werden oder auch einen Pflichtteil erhalten. Welche Position den Kindeskindern jeweils zukommt, hängt indes von vielen Parametern ab – insbesondere davon, ob und welche letztwilligen Verfügungen zu berücksichtigen sind. Das reformierte Erbrecht führt nur einen Teil aller denkbaren Konstellationen explizit einer Lösung zu. Darüber hinaus weisen seine Regelungen Wertungswidersprüche auf. Vor diesem Hintergrund entwickelt der Beitrag für alle praktisch relevanten Konstellationen konsistente Lösungsvorschläge.

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