Art 5 Nr 1 EuGVVO
Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu