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Verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eines Rechtsmittelverzichts des Verlassenschaftskurators

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 29 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 167 Abs 3 ABGB, § 810 Abs 2 ABGB, § 173 AußStrG

Auf Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die – auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene – Regelung des § 810 Abs 2 ABGB, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.

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