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Herabsetzung des Unterhalts nach § 67 EheG: „sonstige Verpflichtungen“ bloß eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2017, 28 Heft 1 v. 1.1.2017

§ 67 Abs 1 EheG

Die Wortfolge in § 67 Abs 1 S 1 EheG „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen“ ist dahin auszulegen, dass diese „sonstigen Verpflichtungen“ bloß als eine von mehreren Determinanten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zu verstehen ist.

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