§ 16 BTVG
Der Abtretungsanspruch nach § 16 BTVG ist eine Art „zessionsrechtlicher“ Aussonderungsanspruch zur Befriedigung des Erwerbers und durchbricht im Interesse eines verstärkten Schutzes des Erwerbers § 3 Abs 1 IO und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger.