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Insolvenz eines Bundeslandes – eine Erwiderung

AufsätzeHRdOGH Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek , Univ.-Prof. DDr. Michael PotacsJBl 2016, 481 Heft 8 v. 1.8.2016

Allmählich gewinnt die insolvenzrechtliche Behandlung von Bundesländern Konturen. Der jüngst in dieser Zeitschrift erschienene Beitrag von Oberhammer1)1) Oberhammer, Massefreies Vermögen in der Insolvenz eines Bundeslandes?, JBl 2016, 209. erfordert jedoch einige Richtigstellungen.2)2)Die vorliegende Replik beschränkt sich bewusst auf eine inhaltliche Auseinandersetzung. Nicht näher eingegangen werden soll auf den eigentümlichen, von bisherigen Gepflogenheiten in der akademischen Diskussion abweichenden Stil Oberhammers („Unkenntnis dieser Materie“, „unreflektierten Imitierens der Regelungstechnik des § 15 EO“, „absichtsvolles ‚Wegschauen‘“, „reichlich naives Bild der Funktionsweise des Insolvenzrechts“, „geradezu absurd“, „nicht vorstellen können und zum Teil wahrscheinlich auch wollen“, „sei es aus Unwillen, sei es weil unreflektiert“, „aus Unkenntnis vermutete oder absichtsvoll herbeigeschriebene Lücke“), der jüngst darin gipfelte, einer nicht unbedeutenden Zahl von Richtern des Handelsgerichts Wien pauschal Voreingenommenheit zugunsten der Kläger zu unterstellen (Oberhammer, Gutachten zum neunzehnten ÖJT II/1 – Kollektiver Rechtsschutz bei Anlegerklagen [2015] 97). Wohl in Hinblick auf diese Formulierungen sah sich Oberhammer offenbar veranlasst, ausdrücklich zu betonen, dass sein Aufsatz „die eigene wissenschaftliche Auffassung des Verfassers wiedergibt“ (JBl 2016, 209 Fn *).

Deskriptoren: Bestandsgarantie; Funktionsgarantie; Insolvenz eines Bundeslandes; Kärnten; Vermögensspaltung.

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