§ 2 ZustellG, § 16 ZustellG
Alleine durch die Erteilung eines Nachsendeauftrags an eine nicht als Abgabestelle genutzte Nachsendeadresse wird keine „fiktive“ Abgabestelle begründet. Ein wirksamer Zustellvorgang an der Nachsendeadresse setzt grundsätzlich voraus, dass diese alle Voraussetzungen einer Abgabestelle iS des § 2 Z 4 ZustG erfüllt.