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Keine Verweigerung der Anerkennung einer Entscheidung nach Art 34 Nr 2 EuGVVO wegen bloß formaler Zustellfehler

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2016, 461 Heft 7 v. 1.7.2016

Art 34 EuGVVO

Im Hinblick auf Art 34 Nr 2 EuGVVO ist selbst im Fall der Verletzung der jeweiligen Zustellvorschriften noch von einem inhaltlichen Standpunkt zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. Es geht um Wertungen tatsächlicher Art; ein rein formaler Zustellfehler reicht nicht aus, um die Anerkennung der Entscheidung zu verhindern.

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