Art 34 EuGVVO
Im Hinblick auf Art 34 Nr 2 EuGVVO ist selbst im Fall der Verletzung der jeweiligen Zustellvorschriften noch von einem inhaltlichen Standpunkt zu prüfen, ob der Zustellfehler die Verteidigungsrechte des Schuldners beeinträchtigt hat. Es geht um Wertungen tatsächlicher Art; ein rein formaler Zustellfehler reicht nicht aus, um die Anerkennung der Entscheidung zu verhindern.