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Die Abgrenzung des Anfechtungsumfanges bei der konkreten Normenkontrolle*)*)Der Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder. Ich bedanke mich sehr herzlich bei Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek für die Ermunterung zur Verfassung dieses Beitrages, zahlreiche wertvolle Hinweise und Ratschläge sowie lehrreiche Diskussionen. Laura Pavlidis und Julia Schmoll danke ich für die kritische Durchsicht des Manuskripts sowie für ihre stetige, geduldige Diskussionsbereitschaft.

AufsätzeDr. Melina OswaldJBl 2016, 413 Heft 7 v. 1.7.2016

Die richtige Abgrenzung des Anfechtungsumfanges stellt nach der Judikatur des VfGH eine Prozessvoraussetzung im Normenkontrollverfahren dar. Dabei war die Aufgabenverteilung zwischen Antragsteller und VfGH bisher nicht immer klar ersichtlich, zwischen Anfechtungsumfang und Aufhebungsumfang wurde in der Judikatur nicht immer klar unterschieden. In den letzten Jahren hat der VfGH seine Judikatur zu dieser Prozessvoraussetzung weiterentwickelt und in neue Formeln gegossen. Dadurch grenzt er die Aufgabe des Antragstellers klarer von der ihm selbst zukommenden Aufgabe der Lokalisierung des Sitzes der Verfassungswidrigkeit ab. Der vorliegende Beitrag untersucht die Prozessvoraussetzung der richtigen Abgrenzung des Anfechtungsumfanges und systematisiert die Leitlinien der neueren Judikatur.

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