§ 42 Abs 1 EO, § 823 ABGB
Die Erbschaftsklage, die auf die Herausgabe (auch) jener Liegenschaft gerichtet ist, auf der sich das Bestandobjekt befindet, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, ermöglicht die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht.