§ 2 AußStrG, § 177 ABGB, § 178 ABGB
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eng auszulegen. Die Rechtsmittellegitimation muss allgemein – wie die Beschwer – bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen.
§ 2 AußStrG, § 177 ABGB, § 178 ABGB
Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eng auszulegen. Die Rechtsmittellegitimation muss allgemein – wie die Beschwer – bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen.