§ 819 ABGB, § 177 AußStrG 2005
Mögliche Ansprüche der Verlassenschaft, die allenfalls in einem Streitverfahren durchgesetzt werden müssen, stehen der Einantwortung nicht entgegen.
Ist die Einantwortung möglich, so ist es im Regelfall nicht erforderlich, durch Bestellung eines Verlassenschaftskurators für eine Vertretung des ruhenden Nachlasses zu sorgen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls dringende Maßnahmen zu setzen sind, mit denen nicht bis zur Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses zugewartet werden kann.