Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt seit jeher zu Beeinträchtigungen jener Ansprüche, die das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht Vertragspartnern außerhalb der Insolvenz einräumt. Im Jahr 2010 fügte der Gesetzgeber für die Unternehmensinsolvenz einen weiteren Einschnitt hinzu: Könnte die Auflösung des Vertrages die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden, kann nicht mehr wegen eines Verzuges des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen aufgelöst werden. Die genauen Konsequenzen dieser Regelung sind schon für den Fall der Nichterfüllung nicht geklärt. Wenn nicht einmal bei Nichterfüllung aufgelöst werden darf, liegt darüber hinaus die Vermutung nahe, die Neuerung wirke sich auch im Fall einer Schlechterfüllung aus. Der folgende Beitrag untersucht anlässlich der gesetzlichen Neuerungen alte und neue Einschnitte, die das Insolvenzrecht in das zivilrechtliche Leistungsstörungsrecht vornimmt.