Die Störung der Geschäftsgrundlage ist ein Kardinalthema des Vertragsrechts, dessen Bewältigung in den ansonsten eng verwandten Vertragsrechtsordnungen des „deutschen Rechtskreises“ auf recht unterschiedlichen Grundlagen beruht. Die Besonderheit des schweizerischen Rechts liegt im Tatbestand der Anfechtung des Vertrags wegen eines Grundlagenirrtums (Art 24 Abs 1 Z 4 OR), wobei es allerdings immer noch umstritten ist, ob die Irrtumsanfechtung auch bei Irrtümern über zukünftige Entwicklungen möglich ist. Für nicht vom Irrtumsrecht erfasste Fälle setzt sich in der schweizerischen Doktrin immer stärker die Auffassung durch, dass es bei der Clausula-Problematik nicht um ein Problem des Rechtsmissbrauchs (Art 2 Abs 2 ZGB) geht, sondern um die Füllung einer Vertragslücke durch richterliche Vertragsergänzung. Das deutsche Recht ist seit der „Schuldrechtsmodernisierung“ 2001 durch den Tatbestand der „Störung der Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB) geprägt, in welchem die Fälle des Fehlens und des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer – sehr interpretationsbedürftigen – Einheitsbehandlung zugeführt worden sind. Die Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs 2 BGB) spielt im deutschen Recht praktisch keine Rolle mehr. Die österreichische Rechtslage ist besonders unübersichtlich und kontrovers. Der vorliegende Beitrag versucht – weitgehend im Anschluss an die schweizerische Rechtslage – eine Bereinigung durch eine Zweispurigkeit der Lösung, einerseits (für Fälle des Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage) über das entsprechend anwendbare Irrtumsrecht, andererseits über den in der österreichichen Lehre namentlich von Peter Rummel propagierten Weg über eine richterliche Vertragsergänzung. Insgesamt würde eine solche Konzeption zu einer deutlichen „Entdramatisierung“ der Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlagen führen.