StPO § 61 Abs 1 Z 5
Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO besteht im Einzelrichterverfahren (abgesehen von Ausnahmen) notwendige Verteidigung, wenn für die nach den Urteilsfeststellungen begangene Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
OGH, 14.08.2014, 13 Os 71/14m