In der juristischen Methodendiskussion tobt der Kampf zwischen „subjektiver“ und „objektiver“ Gesetzesauslegung und -anwendung. Ist der Wille des historischen Gesetzgebers vorrangig oder der („objektive“) Wille („Geist“) des Gesetzes? Diese verschiedenen Ziele der Auslegung werden auch in der 4. Auflage der Methodenlehre von Kramer ganz hervorragend herausgearbeitet und überaus plastisch und spannend dargestellt. Die Neuauflage fordert geradezu heraus, Stellung zu beziehen: Kramers „vermittelnde“ Position muss bei unterschiedlichen Ergebnissen der jeweiligen Grundposition Farbe bekennen! Größeres Gewicht komme nach Kramer der objektiv-teleologischen Auslegungsmethode zu (dazu näher unten).