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Rechtsgrundlage und gerichtliche Überprüfung einer Ausgeherlaubnis nach § 33 UbG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2015, 261 Heft 4 v. 1.4.2015

UbG § 33

§ 33 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG iS des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.

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