AHG § 1, ABGB aF § 230e, ABGB § 1311
Bei einer Kapitalveranlagung tritt der Schaden nicht erst mit dem späteren Wertverlust der Anlage, sondern – als „realer Schaden“ – bereits zu jenem Zeitpunkt ein, in dem sich das Vermögen des Anlegers in einer gesetzlich missbilligten Weise in der Form verändert, dass anstelle einer mündelsicheren Veranlagung eine risikoreiche gewählt wurde.