Bei der vorliegenden Monographie handelt es sich um eine 2012 an der Universität Salzburg angenommene Dissertation. Nach einer kurzen Einleitung setzt sich der Verfasser im Kapitel I (S 9 ff) mit dem Begriff der unmittelbaren Bundesverwaltung auseinander. Hierbei weist er darauf hin, dass Art 102 B-VG den weiteren Begriff der Vollziehung verwendet, kommt aber zutreffend durch eine systematische Interpretation mit Art 82 B-VG zum Ergebnis, dass ausschließlich die Verwaltung gemeint ist. Zentral ist die auf S 12 aufgestellte These, wonach der Begriff der „eigenen Bundesbehörden“ iS des Art 102 B-VG in einem organisatorischen Sinn gemeint ist, bei Zugrundelegung eines funktionellen Verständnisses läge immer unmittelbare Bundesverwaltung vor; ins Treffen geführt wird auch der Wortlaut des Art 102 Abs 4 B-VG, der von der „Errichtung“ eigener Bundesbehörden spricht (S 13). Schließlich wird der organisatorische Begriff der unmittelbaren Bundesverwaltung näher definiert, indem auf die Errichtung, Einrichtung, Erhaltung und Bestellung der Organwalter durch den Bund abgestellt wird (S 16). Entgegen in der Literatur vertretener Positionen wird ein „offenes“ Verständnis des Art 102 B-VG, das auch die Vollziehung durch Organe von Selbstverwaltungskörpern, Beliehenen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts etc ermöglicht, abgelehnt (S 22). Das umfangreiche Kapitel II (S 27 ff) widmet sich den zahlreichen Abgrenzungsfragen. Praktisch bedeutend ist etwa, ob in jenen Angelegenheiten, die verfassungsrechtlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, ein Vollzug unmittelbar durch einen Bundesminister zulässig ist. Zutreffend wird hierbei die Heranziehung des Gleichheitssatzes für diese staatsorganisationsrechtliche Frage kritisiert (S 37); in Frage gestellt wird das Bestehen eines Garantiebereichs der mittelbaren Bundesverwaltung (S 38). In zwei ausführlichen Kapiteln wird die Zulässigkeit der Betrauung von Selbstverwaltungskörpern (S 55 ff) und Organen von gebietskörperschaftsfremden Rechtsträgern (S 67 ff) untersucht. Letztere Frage spielt auch bei Betrauung von privatrechtsförmigen juristischen Personen (zB Schienen Control GmbH; S 83 f) eine Rolle.