Die seit dem 01.01.2014 geltende zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eine eminente verfassungspolitische Innovation, gleichermaßen Neugestaltung des Rechtsschutzes wie Umorientierung der beiden Staatsfunktionen Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Schon der lange Reformprozess stand ja unter ungewöhnlich intensiver akademischer Kontrolle und ein „Kollateralnutzen“ der Reform ist der Motivationsschub, den sie für die Rechtsdogmatik auslöst. Er kommt in einer Fülle von Kommentaren und Aufsätzen zum Ausdruck.