Seit der Erweiterung des Vortaten-Katalogs der Geldwäscherei auf alle Vermögensdelikte, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, überschneidet sich ihr Anwendungsbereich zu einem großen Teil mit jenem der Hehlerei. Verhaltensweisen, die beide Tatbestände erfüllen, werden dabei – abhängig von der Vortat und vom Wert der betroffenen Vermögensgegenstände – das eine Mal durch das Delikt der Hehlerei schärfer sanktioniert, das andere Mal durch jenes der Geldwäscherei, ohne dass dafür ein überzeugender inhaltlicher Grund ersichtlich wäre. Diese Situation wird zum Anlass genommen, den Schutzzweck der beiden Straftatbestände und damit auch ihr Verhältnis zueinander zu klären. Daraus werden Konsequenzen für die Rechtsanwendung gezogen; ferner wird eine besser harmonisierte Neuregelung vorgeschlagen.