Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob ein Sachwalter bei der Beantragung seiner Entschädigungen und Entgelte dazu verpflichtet ist, nicht nur die eigenen Interessen, sondern auch jene des Pflegebefohlenen wahrzunehmen; mithin ob der Pflegebefohlene für den Fall bereits zugesprochener überhöhter Entgelts- und Entschädigungsleistungen Schadenersatz gemäß § 277 ABGB begehren kann. Zunächst muss jedoch in einem ersten Schritt geklärt werden, ob der die überhöhten Ansprüche zusprechende Beschluss nicht ohnehin der Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche entgegensteht.