Der Erbverzicht iSd § 551 ABGB wirft nach geltendem Recht die wohl strittigsten Fragen des Erbrechts auf. So ist etwa fraglich, ob der Verzichtende bei der Ausmessung der Pflichtteile mitzuzählen ist, sodass die Pflichtteilsquoten anderer unverändert bleiben, oder ob Abfindungen für einen Erbverzicht anzurechnen sind. Im folgenden Beitrag wird nicht nur untersucht, ob und wie die bisherigen Streitfragen durch das ErbRÄG 2015 (ausreichend) gelöst werden, sondern es werden auch die neu geschaffenen Zweifelsfragen aufgezeigt und einer Lösung zugeführt.