B-VG Art 87, GOG § 73, GOG § 76, OGHG § 3
Justizverwaltungsorgane sind – wie jedermann – berechtigt, gerichtliche Entscheidungen zu kritisieren und von der Rsp abweichende Rechtsansichten zu vertreten. Justizverwaltungsorgane (hier: der Präsident des OGH) sind aber nicht berechtigt, insbesondere mit den Mitteln des Dienstrechts Druck auf unabhängige Richter auszuüben, um eine von ihnen gewünschte Anfechtung eines Gesetzes beim VfGH zu erreichen.