StGB § 62, StGB § 67 Abs 2, FPG § 114
Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.
Bei schlichten Tätigkeitsdelikten (bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt) scheidet ein Erfolgseintritt im Inland iS des § 67 Abs 2 Fall 2 StGB begrifflich aus.