StGB § 302
Ein Beamter, der gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, handelt – ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, den vereinnahmten Geldbetrag nicht unverzüglich abzuführen – nicht rechtswidrig und daher auch (noch) nicht missbräuchlich iS des § 302 StGB.