ABGB § 190 Abs 3, EheG § 55a
Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 15/2013 bedürfen Vereinbarungen über die Höhe des gesetzlichen Kindesunterhalts keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. Diese Regelung gilt seit 01. 02. 2013 und auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, aber noch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt waren.