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Auch „alte“ Unterhaltsvergleiche nicht mehr pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 257 Heft 4 v. 1.4.2014

ABGB § 190 Abs 3, EheG § 55a

Nach § 190 Abs 3 idF BGBl I 15/2013 bedürfen Vereinbarungen über die Höhe des gesetzlichen Kindesunterhalts keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. Diese Regelung gilt seit 01. 02. 2013 und auch für Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, aber noch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt waren.

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