Die deutsche Judikatur und die überwiegende deutsche Lehre beurteilen sogenannte Hinauskündigungsklauseln bei Personengesellschaften und bei der GmbH als unwirksam, wenn sie es erlauben, einen Gesellschafter ohne Grund aus der Gesellschaft zu entfernen. Der betroffene Gesellschafter stünde unter dem „Damoklesschwert“ der Hinauskündigung, sei deshalb nur mehr „Marionette“ der anderen und das sei sittenwidrig. Ein beträchtlicher Teil der österreichischen Lehre befürwortet die Übernahme dieser Auffassung auch in Österreich. Damit billigt sie eine Beschränkung der Vertragsfreiheit. Die Argumente für eine solche Beschränkung können bei näherem Hinsehen nicht überzeugen. Die österreichische Judikatur sollte in dieser Frage daher bei dem vom OGH einmal am Rande Gesagten bleiben, nämlich dass ein Hinauskündigungsrecht grundsätzlich wirksam ist.