WKG § 122
Ob der Betreiber eines Pflegeheimes Mitglied der Wirtschaftskammer ist, hängt davon ab, ob ein Pflegeheim eine „Nahebeziehung zum Gesundheitswesen“ hat.
Die §§ 2, 8 und 10 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 zeigen, dass auch vom Betreiber eines Pflegeheimes – zumindest fallweise – Dienstleistungen zu erbringen sind, die typischerweise in einer „Nahebeziehung zum Gesundheitswesen“ stehen. So muss in Pflegeheimen nicht nur die Erbringung ärztlicher Hilfe, sei es auch durch beigezogene Ärzte, in angemessener Zeit gewährleistet werden, sondern es muss auch für den Aufgabenbereich „Pflege“ eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bestellt werden. Ähnliches gilt für die für Pflegeheime geltenden Vorschriften anderer Bundesländer (vgl etwa § 70 Abs 12 Oö Sozialhilfegesetz oder §§ 12 ff Wr Wohn- und Pflegeheimgesetz).