Mit 01. 03. 2013 ist das Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 20121) in Kraft getreten. Der neu eingeführte § 37a KartG ordnet nunmehr ausdrücklich einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch kartellgeschädigter Personen wegen Kartellrechtsverstößen an. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in Anlehnung an die Rsp des EuGH2) und die deutsche Parallelbestimmung des § 33 dGWB denkbar weit gefasst. Im vorliegenden Beitrag soll die personelle Reichweite der Aktivlegitimation nach § 37a KartG abgesteckt werden. Vor allem soll die Reform aber zum Anlass genommen werden, um das Verhältnis von Schadenersatzansprüchen der Vertragspartner von Kartellanten zu der von der überwiegenden Lehre vertretenen Nichtigkeitsfolge für Kartellfolgeverträge der ersten Marktstufe und daraus resultierenden Bereicherungsansprüchen zu untersuchen.