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Schadenersatz nach § 37a KartG im Verhältnis zu bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen aufgrund Nichtigkeit von Kartellfolgeverträgen

AufsätzeUniv.-Ass. Dr. Julia ToldJBl 2014, 14 Heft 1 v. 1.1.2014

Mit 01. 03. 2013 ist das Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz 20121)1)BGBl I 13/2013. in Kraft getreten. Der neu eingeführte § 37a KartG ordnet nunmehr ausdrücklich einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch kartellgeschädigter Personen wegen Kartellrechtsverstößen an. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in Anlehnung an die Rsp des EuGH2)2)EuGH 20. 09. 2001, Rs C-453/99 (Courage/Crehan) Slg 2001 I-06297; 13. 07. 2006, verb Rs C-295/04 -298/04 (Manfredi/Lloyd) Slg 2006 I-06619; Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union vom 11. 06. 2013, 2013/0185 (COD) 2, 37 (Art 2) (KOM [2013] 404 endg). und die deutsche Parallelbestimmung des § 33 dGWB denkbar weit gefasst. Im vorliegenden Beitrag soll die personelle Reichweite der Aktivlegitimation nach § 37a KartG abgesteckt werden. Vor allem soll die Reform aber zum Anlass genommen werden, um das Verhältnis von Schadenersatzansprüchen der Vertragspartner von Kartellanten zu der von der überwiegenden Lehre vertretenen Nichtigkeitsfolge für Kartellfolgeverträge der ersten Marktstufe und daraus resultierenden Bereicherungsansprüchen zu untersuchen.

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