StGB § 155 Abs 1
Die Deliktsqualifikation des § 155 Abs 1 Fall 2 StGB, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von € 3.000,– (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.