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Kärntner Grundversorgungsgesetz: Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 814 Heft 12 v. 1.12.2014

K-GrvG § 3a Abs 1 lit j, FPG § 46a

Nur wenn keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden „getroffen wurde“, können in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden.

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