K-GrvG § 3a Abs 1 lit j, FPG § 46a
Nur wenn keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden „getroffen wurde“, können in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden.