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Bindungswirkung der Entscheidung, mit der gelindere Mittel anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, im Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2014, 812 Heft 12 v. 1.12.2014

StPO § 1295 Abs 1, StPO § 1299, StPO § 173 Abs 5

Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens die Bindungswirkung

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