StPO § 1295 Abs 1, StPO § 1299, StPO § 173 Abs 5
Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens die Bindungswirkung
StPO § 1295 Abs 1, StPO § 1299, StPO § 173 Abs 5
Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens die Bindungswirkung