JN § 1, HAÜ Art 5
Nach Art 5 lit a HAÜ kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats „entschieden“ haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe.