ABGB § 916, ABGB § 1075, ABGB § 1077, ABGB § 1079
Dienen ein Tauschvertrag und der sofortige Rückkauf des Tauschobjekts zur Umgehung eines Vorkaufsrechts an einer Liegenschaft, so muss sich der mit dem Vorkaufsrecht Belastete so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen worden.