Die überwiegende Lehre bezieht die objektive Unrechtszurechnung nur auf den eingetretenen Erfolg. Diese Abhandlung setzt sich dafür ein, bei Vorsatzdelikten die Haftungsreduktion schon bei der Handlung wirksam werden zu lassen. Handlungs- und Erfolgszurechnung unterliegen jeweils eigenen Regeln. Bei konsequenter Anwendung dieses Systems ergeben sich neue Erklärungen für den Versuch und besondere Irrtumsformen.