A. Problemaufriss
Als Ausgangspunkt der vorliegenden Erwägungen dient die Entscheidung OGH 12.12.2012, 15 Os 87/12a, die einen geradezu archetypischen Fall des organisierten Sozialversicherungsbetrugs mittels Scheinfirmen zum Gegenstand hat. Kern des Verfahrens (sowie der damit eng verwobenen Entscheidung OGH 12.12.2012, 15 Os 88/12y) sind die kriminellen Machenschaften rund um eine Briefkastengesellschaft, die - nach den Angaben im Urteil - über einen Zeitraum von etwa 7 Monaten von den Angeklagten in unterschiedlichen Rollenverteilungen als Anmelde- und Verrechnungsvehikel zur systematischen Hinterziehung von Lohn- und Sozialabgaben Verwendung fand. Der Modus Operandi dieser Kriminalitätsform besteht darin, eine Vielzahl von Personen zur Sozialversicherung (SV) oder bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) anzumelden, um diesen Versicherungsleistungen zu verschaffen, ohne die auflaufenden Beitrags- bzw Zuschlagsforderungen zu befriedigen. Wenn die Scheinfirma Monate später durch einen Insolvenzantrag aus dem Verkehr gezogen wird, verfügen die im Hintergrund agierenden Drahtzieher bereits über eine Reihe von neuen Firmenmänteln, die umgehend aktiviert werden (im Detail Reindl-Krauskopf/Kirchmayr-Schliesselberger/Windisch-Graetz/Meissnitzer, Endbericht zum Forschungsprojekt Sozialbetrug [2012] 43 ff, online verfügbar auf <bmask.gv.at>). Auch bei der verfahrensgegenständlichen F-GmbH handelte es sich nur um ein Vehikel eines weit verzweigten Netzwerks von Scheinfirmen, die seit Jahren in vielfältiger Weise für sozialbetrügerische Malversationen eingesetzt werden (Reindl-Krauskopf ea, Endbericht 134 ff; "Das Firmenkarussell", Kriminalpolizei 12/2007, 26; "Betrug am Bau", Kriminalpolizei 12/2003, 34).