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Verwendung der englischen statt der deutschen Sprache in der Begründung eines Bescheides

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 467 Heft 7 v. 15.7.2013

Art 8 B-VG:

Die Verwendung der englischen statt der deutschen Sprache in der Begründung eines Bescheides steht nicht jedenfalls im Widerspruch zu Art 8 B-VG. Rügt eine Beschwerde daher lediglich allgemein die Verwendung der englischen Sprache in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wird damit alleine noch kein zur Bescheidaufhebung führender Verfahrensmangel aufgezeigt.

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