Art 8 B-VG:
Die Verwendung der englischen statt der deutschen Sprache in der Begründung eines Bescheides steht nicht jedenfalls im Widerspruch zu Art 8 B-VG. Rügt eine Beschwerde daher lediglich allgemein die Verwendung der englischen Sprache in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wird damit alleine noch kein zur Bescheidaufhebung führender Verfahrensmangel aufgezeigt.