§ 157 Abs 1 StPO:
Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu.
OGH 05.03.2013, 14 Os 10/13x (LG Graz 05.11.2012, 6 Hv 79/12k)