§§ 1295 ff, 1304 ABGB
§ 502 ZPO:
Die Beurteilung eines Verhaltens als Sorglosigkeit hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, die einer beispielgebenden Entscheidung des OGH entgegenstehen.
§§ 1295 ff, 1304 ABGB
§ 502 ZPO:
Die Beurteilung eines Verhaltens als Sorglosigkeit hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, die einer beispielgebenden Entscheidung des OGH entgegenstehen.