§ 152 Abs 3 AußStrG
§ 168 Abs 1, § 173 Z 7 Geo:
Gemäß § 152 Abs 3 AußStrG iVm § 168 Abs 1 Geo sind Urschriften von letztwilligen Verfügungen bei Gericht "zu verwahren". Folglich sind diese wichtigen Urkunden gemäß § 173 Z 7 Geo ausdrücklich "dauernd aufzubewahren", also nicht wieder auszufolgen. Es könnte also auch verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift oder Kopie, nicht aber die Originalurkunde eines Testaments vom Abhandlungsgericht ausgefolgt werden, weshalb ein darauf gerichteter Antrag abzuweisen ist.