§ 5 AWG 2002
§ 5 Z 10 Oö NSchG 2001:
Zur Beendigung der Abfalleigenschaft reicht es noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit in zulässiger Art und Weise "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Daran hat auch die AWG-Novelle 2010 nichts geändert.