Art 15 StGG:
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften iS des Art 15 StGG sind neben den nach dem Toleranzpatent aus 1781 "tolerierten" die durch (spezielles) Gesetz oder durch Verwaltungsakt auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften.