§ 302 Abs 1 StGB:
Hat sich der Vorsatz des Angeklagten nur auf allgemein zugängliche Daten - auf solche, hinsichtlich derer das Zentrale Melderegister ohnedies ein öffentliches Register ist - erstreckt, ist weder ein dem Geheimnisschutz des DSG unterworfenes Recht des Betroffenen noch ein konkretes Recht des Staates berührt.