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Besondere Gerichtsstände für Arbeitsrechtssachen nach § 4 ASGG: Natur und Verhältnis zur Zuständigkeitsordnung der JN

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2013, 191 Heft 3 v. 15.3.2013

§ 4 Abs 1 ASGG

§ 1 Abs 4 NÖ-LVBG:

Das ASGG begründet mit § 4 eine besondere Zuständigkeitsordnung, die neben der allgemeinen der JN besteht. Die besonderen Gerichtsstände des § 4 Abs 1 Z 1 ASGG sind keine Zwangsgerichtsstände. Sie können neben den in der JN normierten Gerichtsständen (gleichrangig) in Anspruch genommen werden und werden nur durch gesetzliche Zwangsgerichtsstände verdrängt.

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